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Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Satzung

des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)

- Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen -


Beschlossen auf dem 7. Verbandstag am 14. Juni 2008.

1. Änderung durch Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK am 6. November in Bautzen



Inhaltsangabe

I. Allgemeines

    § 1    Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

    § 2    Gemeinnützigkeit

    § 3    Mitgliedschaft

    § 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 5    Beendigung der Mitgliedschaft

    § 6    Beiträge




II. Organisation

    § 7    Die Organe des LSK

      1. Der Verbandstag
      2. Der Gesamtvorstand
      3. Der Vorstand

    § 8      Geschäftsstelle des LSK

    § 9      Finanzielle Mittel

    § 10    Kassenprüfung

    § 11    Schlichtungsausschuss



III. Sonstige Bestimmungen

    § 12    Niederschriften

    § 13    Ehrungen und Auszeichnungen

    § 14    Satzungsänderungen durch den Gesamtvorstand

    § 15    Auflösung des LSK

    § 16    Schlussbestimmung




I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V." (LSK). Der LSK ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnerverbände im Freistaat Sachsen mit Sitz in Dresden und ist unter der Nr. I/326 im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
    Er ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.
    Der LSK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
    Der LSK ist der Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der VKSK-Bezirksorganisationen Karl-Marx-Stadt (Chemnitz), Dresden und Leipzig.
  2. Zweck des LSK ist

  3. - die Förderung des Kleingartenwesens durch:

    • das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine umweltbewusste kleingärtnerische Nutzung des Bodens gemäß § 1 Bundeskleingartengesetz ermöglichen,
    • Landschaftspflege, Naturschutz und Verschönerung der Heimat sowie die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere,
    • den Schutz des sozialen Status der Kleingärten und Kleingartenanlagen,
    • die Fortentwicklung des Kleingartenrechts,
    • die Festschreibung vorhandener Anlagen zur Dauernutzung und Errichtung neuer Dauerkleingartenanlagen.
    - die Förderung der Volksgesundheit durch:
    • regelmäßige Gartenarbeit,
    • den Umgang mit Pflanzen,
    • Betätigung im Verein mit Gleichgesinnten und damit Erhaltung des Gemeinsinns, Schaffung von Integrationsmöglichkeiten und Übernahme von Aufgaben im sozialen Umfeld.

  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • umfassende fachliche Betreuung der Mitglieder und Beratung der Organe des LSK,
  • Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber der Sächsischen Staatsregierung und der Öffentlichkeit,
  • Herausgabe einer Verbandszeitschrift,
  • Pflege der Geschichte und der Traditionen des Kleingartenwesens,
  • Unterstützung des Landesverbandes der "Deutschen Schreberjugend" e.V.,
  • Förderung insbesondere der Kinder-, Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im LSK,
  • einen Hilfsfonds zur Unterstützung von in Not geratenen Mitgliedern des LSK,
  • Mitgliedschaft in Vereinen, Vereinigungen u.a. auf nationaler und internationaler Ebene, die sich mit der Förderung des Kleingartenwesens, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege befassen.

  1. Das Emblem des Verbandes besteht aus den in vier Schrägstrichen gestellten Buchstaben /L/S/K/.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der LSK ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des LSK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des LSK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LSK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des LSK keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im LSK ist freiwillig und beitragspflichtig.
  2. Mitglied können nur rechtsfähige Territorial-, Regional-, Kreis- oder Stadtverbände werden, deren Satzung den Zwecken und Aufgaben des LSK entsprechen und die die Satzung des LSK sowie seine Beschlüsse anerkennen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des LSK zu beantragen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller beim Gesamtvorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Personen, die sich um das sächsische Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand des LSK, die Bestätigung des Antrags erfolgt durch den Gesamtvorstand.
    Die Ehrenmitglieder werden zu Gesamtvorstandssitzungen und Verbandstagen eingeladen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt, soweit sie nicht auch Delegierte sind.
    Näheres regelt die Auszeichnungsordnung des LSK.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist juristisch selbstständig und rechtsfähig. Die Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des LSK berühren, zu äußern sowie diesbezügliche Anträge zu stellen und Vorschläge an den LSK zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des LSK und die für die Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungs- und Lehrmaterialien zu nutzen.
  2. Die Mitglieder ordnen ihre Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer Satzungen unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse des LSK. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung des Zweckes des LSK zu wirken, Beschlüsse anzuerkennen und diese umzusetzen.
  3. Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren in der vom Gesamtvorstand beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten. Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung im Rückstand, ruhen seine Rechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
      1. schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
      2. Verlust der Rechtsfähigkeit,
      3. Ausschluss.

      zu

      1. Auf der Grundlage eines Beschlusses des jeweiligen Mitglieds ist der Austritt schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des LSK zu erklären. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
      2. Die Mitgliedschaft im LSK erlischt auch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied die Rechtsfähigkeit verliert bzw. diese ihm bestandskräftig entzogen wird.
      3. Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse des LSK verstößt oder die steuerliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht besitzt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied nachweisbar schriftlich bekannt zu geben.
      4. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Der Gesamtvorstand legt den Einspruch dem Verbandstag zur endgültigen Entscheidung vor. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds und der gewählten Vertreter des Mitglieds in den Organen des LSK.

  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Mandate aller Vertreter des Mitglieds in den Organen des LSK und der Kassenprüfer.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühr werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind zu je einem Drittel bis zum 31.Januar., 30. April und 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
  2. Die Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach der Anzahl der von den Mitgliedern vertretenen kleingärtnerisch genutzten Kleingartenparzellen zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres.
  3. Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entsteht. Die Höhe der Umlage darf den Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
  4. Der Vorstand kann einem Mitglied die Beitragszahlung aus wichtigen Gründen stunden. Näheres regelt die Finanzordnung.

II. Organisation

§ 7 Die Organe des LSK

  1. Die Organe des LSK sind
      1. der Verbandstag
      2. der Gesamtvorstand
      3. der Vorstand

  2. Beschlussfassung
    • Die Organe des LSK sind nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
    • Die Organe des LSK entscheiden durch Beschluss. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    • Initiativanträge werden auf Antrag nur behandelt und ggf. beschlossen, wenn 25 % der stimmberechtigten Anwesenden dem Antrag zustimmen.
    • Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
      Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten des Verbandstages.
    • Zur Änderung des Zweckes des LSK ist die Zustimmung aller Mitglieder des LSK erforderlich.
    • Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 10 % der stimmberechtigten Anwesenden ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.

  3. Leitung der Sitzungen
  4. Die Sitzungen der Organe des LSK werden vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten geleitet. Auf Vorschlag kann ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter bestimmt werden.

     l. Der Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des LSK und tritt auf Beschluss des Gesamtvorstandes alle vier Jahre zusammen.
    Der Termin des Verbandstages ist mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift bekannt zu geben. Materialien, Vorschläge und Beschlussvorlagen gehen mit gleicher Frist den Mitgliedern direkt zu.
  2. Der Gesamtvorstand hat einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn es dieser im Interesse des LSK für notwendig hält oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, gegenüber dem Vorstand fordert.
  3. Der Verbandstag setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsverbände, den Mitgliedern des Gesamtvorstandes, den Kassenprüfern und dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zusammen. Alle Vorgenannten sind Delegierte.
    Weiterhin kann ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Landesverbandes der Deutschen Schreberjugend mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Delegiertenzahl bestimmt sich aus der Anzahl der kleingärtnerisch genutzten Parzellen in den Vereinen der Mitgliedsverbände entsprechend der jeweiligen Meldung an den LSK bis zum 28. Februar des laufenden Jahres nach folgendem Schlüssel:
    • bis zu 2.500 kleingärtnerisch genutzten Kleingartenparzellen ein Delegierter,
    • für jeweils weitere 2.500 kleingärtnerisch genutzten Kleingartenparzellen je ein weiterer Delegierter.
    • Übersteigt die Restzahl 1.250, so steht dem Mitgliedsverband ein weiterer Delegierter zu.

  5. Stimmberechtigt sind alle Delegierte, Gäste haben eine beratende Stimme.
  6. Die Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages muss mindestens enthalten:
    • Geschäftsbericht
    • Kassenbericht
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses

  7. Die Mitgliedsverbände können bis zu vier Wochen vor Beginn des Verbandstages (Eingangsdatum) beim Vorstand des LSK schriftliche Anträge an den Verbandstag einreichen. Initiativanträge regelt der § 7, Punkt 2.
  8. Der Verbandstag entscheidet über die Grundsätze der Verbandspolitik. Ihm obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des LSK, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.
    Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Dem Verbandstag obliegt insbesondere:
    • Bestätigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    • Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes, soweit hierfür nicht der Gesamtvorstand zuständig ist,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses,
    • Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
    • Satzungsänderung
    • Auflösung des LSK.

  10. Wahlen auf dem Verbandstag
    1. Die Wahlen erfolgen nach einer vom Verbandstag zu beschließenden Wahlordnung.
    2. Für die Wahlen hat der Verbandstag in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen.
    3. Wählbar ist jede natürliche, volljährige Person, die von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des LSK vorgeschlagen wird. Sie benötigen für die Kandidatur die Zustimmung des Mitglieds, oder, falls dies nicht mehr möglich ist, die Zustimmung der Delegierten des jeweiligen Mitglieds. Jeder Delegierte kann kandidieren oder kann von einem Mitglied des LSK zur Wahl vorgeschlagen werden, vorausgesetzt, er ist Mitglied in einem im LSK organisierten Kleingärtnerverein.
    4. Kann ein Kandidat zum Verbandstag, aus dienstlichen oder persöhnlichen Gründen, nicht anwesend sein, so bedarf es seiner schriftlichen Zustimmung zur Kanditatur und zur Annahme der Wahl, die vom Wahlleiter verlesen wird.
    5. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    6. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
    7. Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich.

     II. Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand des LSK, den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände bzw. je einem ihrer satzungsmäßigen Vertreter, den Leitern der Arbeitsgruppen des LSK und dem Geschäftsführer des LSK für den Fall, dass er nicht Vorstandsmitglied ist. Er wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.
  2. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr, auf Einladung des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen zusammen.
  3. Der Gesamtvorstand behandelt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Verbandstagen.
    Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit regelt § 7 Ziffer 2.
    An den Sitzungen nehmen die Kassenprüfer sowie der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende des Schlichtungsausschusses mit beratender Stimme teil. Weiterhin kann ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Landesverbandes der Deutschen Schreberjugend mit beratender Stimme teilnehmen.
    Auf Beschluss des Vorstandes des LSK können zur Sitzung des Gesamtvorstandes Gäste eingeladen werden.
  4. Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere über:
    1. den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht,
    2. den Haushaltvoranschlag,
    3. die Entlastung des Vorstandes in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet.
    4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen und Vermögensentscheidungen,
    5. die Einsprüche zur Aufnahme von Mitgliedern,
    6. den Ausschluss von Mitgliedern;
    7. Einsprüche über den Ausschluss; hilft er dem Einspruch nicht ab, hat er innerhalb von sechs Monaten einen Sonderverbandstag einzuberufen und den Einspruch zur Entscheidung vorzulegen.
    8. die Mitgliedschaft und Mitarbeit des LSK in nationalen und internationalen Gremien,
    9. Ordnungen und Richtlinien des LSK,
    10. die Geschäfts- und Arbeitsordnungen des Vorstandes,
    11. die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,
    12. die Vertreter des LSK, die diesem im Gesamtvorstand des BDG vertreten, werden vom Gesamtvorstand berufen,
    13. die Wahl der vier Beisitzer des Schlichtungsausschusses,
    14. Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenmitgliedschaft), näheres regelt die Auszeichnungsordnung des LSK,
    15. die Berufung von neuen Vorstandsmitgliedern bis zum nächsten Verbandstag; hier erfolgt eine Neuwahl.

  5. Der Gesamtvorstand beschließt die Arbeitsordnung des Schlichtungsausschusses.
  6. Der Gesamtvorstand nimmt den jährlichen Bericht der Kassenprüfer entgegen.
  7. Der Gesamtvorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

     III. Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LSK zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan obliegen. Zwischen den Verbandstagen und Sitzungen des Gesamtvorstandes kann der Vorstand Entscheidungen treffen, deren Aufschub dem LSK Schaden zufügen könnte oder nach ihrer Art unaufschiebbar sind z.B. bei Verhandlungen mit Behörden und Körperschaften.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des LSK im Auftrag des Verbandstages und des Gesamtvorstandes und ist dem Verbandstag und dem Gesamtvorstand rechenschaftspflichtig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Gesamtvorstand bestätigt wird. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er Arbeitsgruppen und deren Leiter berufen.
  3. Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern.
    Ihm gehören an:
    1. der Präsident,
    2. drei Vizepräsidenten,
    3. der Schatzmeister,
    4. der Schriftführer,
    5. der Landesgartenfachberater
    6. maximal zwei Beisitzer

  4. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Jeweils zwei der unter 3 a) bis 3 e) genannten Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des LSK im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei in jedem Fall der Präsident oder ein Vizepräsident mitzuwirken hat.
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf monatlich und wird vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter im Amt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen oder fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung einberufen.
    Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident und weitere vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  8. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden.
  9. Beschlussfassung siehe § 7 Punkt 2.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedsverbände zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  11. Der Vorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus, auf Beschluss des Gesamtvorstandes können der Höhe nach festzulegende Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 8 Geschäftsstelle des LSK

  1. Der LSK unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem vom Vorstand eingestellten Geschäftsführer geleitet wird. Sie ist dem Vorstand unterstellt.
  2. Ist der Geschäftsführer auch Vorstandsmitglied, so ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die Geschäftsstelle arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

§ 9 Finanzielle Mittel

  1. Der LSK finanziert seine Tätigkeit aus:
    1. Beiträgen der Mitglieder, (gem. § 6, Punkt 2)
    2. Umlagen,
    3. Zuwendungen und Spenden,
    4. sonstige Einnahmen.

  2. Der Vorstand ist dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich, dass die Buchhaltung und Kassenführung zweckmäßig eingerichtet sind und die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  3. Für die Geschäftsführung ist vom Vorstand ein Haushaltvoranschlag aufzustellen und zu Beginn des Geschäftsjahres dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Reisekosten, Lohnausfall und nachweisbare erforderliche Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Auftreten der Aufwendung geltend zu machen.
  5. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann der Gesamtvorstand als Bestandteil des Haushaltvoranschlages eine Pauschale für Aufwendungen beschließen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Der Verbandstag wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und einen Kassenprüferstellvertreter. Sie können nicht Mitglied eines Verbandsorgans nach § 7 dieser Satzung sein.
  2. Die Kassenprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie stellen fest, ob bei der finanziellen Führung der Geschäfte die Satzung sowie Beschlüsse der Verbandsorgane eingehalten wurden. Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer haben ihre Prüfergebnisse schriftlich niederzulegen, dem Verbandstag und jährlich dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 11 Schlichtungsausschuss

  1. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des LSK.
  2. Zweck und Ziel des Schlichtungssausschusses ist die außergerichtliche Klärung von Streitfällen zwischen den Mitgliedsverbänden und dem LSK auf dem Vergleichswege. Der Schlichtungsausschuss kann im Ergebnis der Verhandlung den beteiligten Mitgliedern Empfehlungen geben.
    Eine Verhandlung des Streitfalles vor dem Schlichtungsausschuss ist Voraussetzung dafür, dass zur Klärung des Rechtsstreites ein Gericht angerufen werden kann.
  3. Die Mitgliedsverbände des LSK können zur Schlichtung von Streitigkeiten den Schlichtungsausschuss anrufen. Voraussetzung ist, dass die Satzungen der Mitgliedsverbände dies nicht ausschließen. Der Schlichtungsausschuss kann auch über andere Streitigkeiten verhandeln, wenn diese inhaltlich für den gesamten LSK von Bedeutung sind und ein Mitgliedsverband dies beantragt.
    Der Schlichtungsausschuss kann darüber hinaus bei rechtlichen Problemen von genereller Bedeutung zur Abgabe von Empfehlungen vom Mitgliedsverband angerufen werden. Über die Annahme eines Auftrages entscheidet der Schlichtungsausschuss.
  4. Dem Schlichtungsausschuss gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende,
    3. vier Beisitzer.

  5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch den Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie können vom Gesamtvorstand vorzeitig abberufen werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil. Am Verbandstag nehmen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende teil.
    Die vier Beisitzer werden vom Gesamtvorstand gewählt. Der Gesamtvorstand hat das Recht, bei Ausscheiden des Vorsitzenden und / oder des stellvertretenden Vorsitzenden für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag einen Ersatz zu berufen.
  6. Der Gesamtvorstand beschließt die Arbeitsordnung des Schlichtungsausschusses.
  7. Der Schlichtungsausschuss übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.


III. Sonstige Bestimmungen

§ 12 Niederschriften

  1. Über die Sitzungen der Organe des LSK und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in der folgenden Sitzung vom entsprechenden Organ des LSK zu bestätigen.
  2. Niederschriften über den Verbandstag erhalten die Mitgliedsverbände des LSK innerhalb von vier Wochen nach Abschluss. Gegen den Inhalt der Niederschriften kann von den Mitgliedsverbänden innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich ein zu begründender Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber der Gesamtvorstand des LSK auf seiner nächsten Sitzung. Erfolgt in der genannten Frist kein Einspruch, gilt die Niederschrift als bestätigt.

§ 13 Ehrungen und Auszeichnungen

Ehrungen und Auszeichnungen werden durch die vom Gesamtvorstand beschlossene Auszeichnungsordnung geregelt.

§ 14 Satzungsänderungen durch den Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

§ 15 Auflösung des LSK

Bei Auflösung des LSK oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt nach Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten sein Vermögen an das zuständige Staatsministerium des Freistaates Sachsen, das es im Sinne der AO ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung kann nur durch einen besonders zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliedsverbände. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch den Verbandstag werden der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister gemeinsame Liquidatoren.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Der Gerichtsstand des LSK ist Dresden.
  2. In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung vom 7. Verbandstag am 14. Juni 2008 beschlossen. Diese Fassung ersetzt die bisherige vom 6. Verbandstag des LSK am 12. Juni 2004 beschlossene Satzung.