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Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

Aktuelles:
02.05.2012 14:14

LGS in Löbau ist eröffnet

Hier finden Sie Informationen und Eindrücke vom Ausstellungsbeitrag des LV Sachsen der Kleingärtner......[mehr]

23.03.2012 00:00

Problembehebung

Leider kommt es beim Aufruf einiger Seiten immer wieder zur Fehlermeldung "Internal......[mehr]

25.01.2012 12:04

Vortragsangebote Bartholomay

Gartenberaterin Helma Bartholomay bietet unseren Verbänden und Vereinen auch in diesem Jahr......[mehr]

Was wird mit der Parzelle, wenn der Gartenpächter verstirbt?

 

Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Unterpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Diese Regelung ist unabdingbar.

Nur ein Unterpachtvertrag, den Eheleute*) gemeinschaftlich geschlossen haben, wird laut § 12 Abs. 2 BKleingG mit dem überlebenden Partner fortgesetzt, sofern dieser nicht binnen eines Monats schriftlich davon Abstand nimmt.

Nach dem Tod des Alleinpächters und nach Verzicht des Zweitpartners auf Fortsetzung endet das Vertragsverhältnis. Damit endet das Vertragsverhältnis, denn ein Kleingartenunterpachtvertrag ist, wie auch eine Vereinsmitgliedschaft, nicht vererbbar.

 

Die Beendigung des Unterpachtvertrages hat zur Folge:

 

Da der Eintritt des überlebenden Ehepartners in den Unterpachtvertrag nicht möglich ist, sollten sich verheiratete Kleingärtner gemeinsam darum bemühen, dass beide Vertragspartei werden. Dem darf sich der Verein (aus Gründen der Gemeinnützigkeit) nicht verschließen.

Da aber ein Unterpachtvertrag nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden darf, müssen beide Partner auch Vereinsmitglied sein. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass nach dem Tod des Vertragsinhabers der Überlebende als Nichtmitglied keinen gültigen Unterpachtvertrag besitzt. Um das mit allen negativen Folgen zu vermeiden, sollte die Vereinsmitgliedschaft bei allen Pachtvertragspartnern umgehend nachgeholt werden.

 

Dr. Rudolf Trepte

 

*) Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

**) Erbe und Erbengemeinschaft