Ein Kleingärtnerverein möchte in die Gartenordnung aufnehmen, dass die Nutzung von Luftdruckwaffen nach vierwöchiger Anmeldung ermöglicht wird.
Luftdruckwaffen können in Kleingärten und Kleingartenanlagen wegen des unvermeidbaren Risikos (eingegrenzte Sicht, Fußgänger auf den Wegen, unbeaufsichtigte Nutzung durch Kinder u.a.) hier nicht benutzt werden.
Auch nach der Kleingartenordnung des VKSK war der Umgang mit Luftdruckwaffen in Kleingärten und Kleingartenanlagen gemäß GBL Teil I 1957. S. 163) verboten; eine Ausnahme bildeten genehmigte Schießstände bei Veranstaltungen der Sparte (KGO des VKSK. Abschnitt 6 ).
Auch die Rahmen-Kleingartenordnung des LSK vom 12.10.1991 lässt eine Nutzung solcher Waffen nicht zu. Es heißt im Punkt 6.2.: "Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden."
Ein Umgang mit Luftdruckwaffen ist jedoch eine vermeidbare Beeinträchtigung des Lebens in der Kleingartenanlage, zumal nicht auszuschließen ist, dass vor allem Kinder und Jugendliche mit diesen Schusswaffen umgehen.
Dr. Rudolf Trepte