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Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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25.01.2012 12:04

Vortragsangebote Bartholomay

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Fragen zum Wasseranschluss im Garten

Es gibt viele Fragen zum Wasseranschluss im Garten – aber auch dazu, was man gegen eine illegale Wasserentnahme (Wasserdiebstahl zum Nachteil der Kleingärtnergemeinschaft) unternehmen kann.

Wo können die Ursachen für Differenzen im Wasserverbrauch liegen?

Ständig treten Unstimmigkeiten zwischen Wasserverbrauch laut Hauptzähler und dem laut Summe der Unterzähler auf. Dieser „Wasserschwund" muss nicht immer im „Wasserklau" durch einzelne Gartenfreunde begründet sein. Tropfende Wasserhähne, kleine Haarrisse oder undichte Verbindungsstellen in der Leitung, aber auch der Wasserverlust beim An- und Abstellen der Leitung werden zwar vom Hauptzähler gemessen, jedoch nicht von den Unterzählern registriert. Hinzu kommen nicht mehr einwandfrei funktionierende Zähler, die ggf. über Winter nicht ausgebaut oder unentleert nicht frostsicher gelagert wurden – ganz zu schweigen vom „kriminellen Erfindungsreichtum" mancher Gartenfreunde, wie man sein Wasserfass unter Umgehung des Wasserzählers füllen kann.

Wie können wir die Funktionsfähigkeit der Wasseranlage prüfen?

Das sollte regelmäßig erfolgen. Die Dichtigkeit der Leitung kann am Hauptwasserzähler bei in den Gärten geschlossenen Absperrhähnen kontrolliert werden. Der durch An- und Abstellen auftretende Wasserverlust lässt sich aus Länge und Querschnitt der Leitung errechnen oder beim Wasseranstellen am Hauptwasserzähler ablesen. Die Genauigkeit jedes Unterzählers sollte nach dem An- bzw. beim Abstellen mittels eines 10-Liter-Eimers geprüft werden.

Müssen wir die Wasserzähler eichen oder regelmäßig auswechseln?

Es gibt eine gesetzliche Pflicht, Wasserzähler alle sechs Jahre eichen oder auswechseln zu lassen. Der Gesetzgeber macht keine Unterschiede zwischen Haupt- und Unterwasserzählern. Auch wenn letztere in den Gärten nicht, wie in der Wohnung, regelmäßig in Gebrauch sind, so unterliegen sie doch trotz Nichtnutzung einem gewissen Verschleiß (z.B. durch Austrocknen, Schmutzeintrag) und bedürfen einer regelmäßigen Wartung. Ob die Zähler regelmäßig gewechselt oder geeicht werden sollten, muss der Verein entscheiden und auch den Rhythmus festlegen. Dafür kann man aus diversen Zählerangeboten (Baumärkte, Beilage „Der Fachberater" u.a.) wählen. Wichtig ist, dass im Verein ein einheitlicher Zählertyp verwendet wird (Angebote einholen und vergleichen). Am besten geeignet, wenn auch etwas teurer, sind Wasserzähler, die nicht mehr vollständig ausgebaut werden müssen, z.B. solche mit Messpatrone oder Messkapsel. Einzelkäufe sollten aus Sicht der Vergleichbarkeit und des Mengenrabatts (aber auch wegen der notwendigen Zählerreserve) nicht zugelassen werden.

Rechtfertigt Wasserdiebstahl einen Ausschluss vom Wasserbezug?

Wenn auch die Wasserversorgungsanlage eine von den Gartenfreunden geschaffene gemeinschaftliche Einrichtung ist, so hat doch keiner das Recht, sich aus ihr auf Kosten der Gemeinschaft zu bedienen. Das ist Diebstahl und wird mit Recht durch Abtrennen der Parzelle vom Wasserbezug geahndet. Das stellt keine verbotene Eigenmacht des Vereins, sondern eine Reaktion auf eine kriminelle Handlung dar. Eine Wasserversorgung der Parzelle ist im Gegensatz zu der einer Wohnung kein elementares Lebensbedürfnis. Dem Abtrennen muss jedoch eine Abmahnung vorausgehen. Legitim ist auch, wenn von dem Wasserdieb zugleich eine Nachzahlung des ermittelten Schadens gefordert wird. Am zweckmäßigsten regelt man diesen Ausschluss in einer Wasserordnung.

Wie kann man einem Wasserdiebstahl vorbeugen?

Der Erfindungsreichtum einiger Gartenfreunde ist groß, um ohne zu bezahlen an Leitungswasser zu gelangen. Jedoch kann man vorbeugend einiges tun. Vor allem sollte festgelegt werden, dass kein Gartenfreund das Recht hat, sich an der Wasserversorgungsanlage zu vergreifen. Bis zum Unterzähler gehört die Leitung dem Verein. Weiterhin gilt es zu verhindern, dass keine Wasserentnahme ohne Wasserzähler möglich ist. Dazu muss z.B. der Absperrhahn für die Parzelle stets zwischen Unterzähler und Wasserhahn angebracht sein. Auch sollte, um Wasserdiebstahl zu vermeiden, ein Zugriff zu den Entlüftungs- und Entleerungsventilen nicht möglich sein. Gut ist auch (insbes. bei Verdacht) die Kontrolle der Wasserhähne, denn ein ständig tröpfelnder Wasserhahn kann das Wasserfass füllen, ohne dass dies der Unterzähler anzeigt.

Dürfen Vereinsfremde über den Verein Wasser beziehen?

Dass der Verein seine Mitglieder mit Wasser über Unterzähler versorgen darf, ist eine besondere Bezugsvergünstigung durch den Wasserversorger. Das Vereinsmitglied ist damit rechtmäßig zugleich Kunde des Versorgungsbetriebes. Das trifft für einen Vereinsfremden jedoch nicht zu. Deshalb darf der Verein eine Versorgung Vereinsfremder mit Wasser weder durchführen noch seinen Mitgliedern gestatten. Dies wäre als Vertragsverletzung strafbar und außerdem mit Vereinszweck und Gemeinnützigkeit unvereinbar.

Ist ein Ausschluss vom Wasserbezug wegen Zahlungsrückstand möglich?

Voraussetzung für den Ausschluss vom Wasserbezug bei (insbes. wiederholten) Zahlungsrückständen (in Anlehnung an ein Urteil des BGH von 2009) ist, dass die Kleingärtnergemeinschaft direkter Vertragspartner des Wasserversorgers ist und in dieser Eigenschaft die Gartenfreunde mit Wasser versorgt. Die Zahlungsrückstände müssen aus dem Wasserbezug herrühren, denn mit einem solchen Ausschluss dürfen keinesfalls andere Forderungen (Pacht, Mitgliedsbeitrag, Ablösesummen für nicht geleistete Pflichtstunden u.a.) erzwungen werden. Bei erheblicher, nicht mehr hinzunehmender Verletzung der auf der Nutzung eines Kleingartens beruhenden Verpflichtungen gibt es gemäß § 9, Abs. 1 Nr. 1 BKleingG nur die Möglichkeit, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn auch das (dafür unzulässige) Abdrehen von Wasser und Strom manchmal Wunder wirken könnte. Um vom Wasserbezug auszuschließen, müssen die Zahlungsrückstände und die Zahlungsmoral des Kleingärtners bezüglich Wassergeld dazu angetan sein, dass dem Verein ein solches Schmarotzertum auf Kosten der Mitglieder nicht länger zuzumuten ist. Bei Wassergeld-Zahlungsverzug sollte unter einer Fristsetzung von 14 Tagen bei Nichtzahlung die Einstellung der Versorgung angedroht werden. Sind die Schulden beglichen, muss jedoch die Versorgung umgehend wieder aufgenommen werden. Wichtig ist, dass der Verein die Gründe für den Ausschluss von der Wasserversorgung und sein Vorgehen ordentlich dokumentiert, um die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens beweisen zu können. (Näheres siehe „Der Fachberater", Februar 2010, S. 26).

Muss man Wassergeld zahlen, auch wenn kein Wasser entnommen wurde?

Die Wasserversorgung in der Anlage ist eine Gemeinschaftseinrichtung zu Sicherstellung der Versorgung mit Wasser. Deshalb beinhaltet die vom Kleingärtner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen fixen als auch einen variablen Bestandteil. Der variable Teil ist abhängig vom persönlichen Wasserverbrauch, gemessen am Wasserzähler der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Möglichkeit, Wasser entnehmen zu können. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Wasserversorger geforderte Anschlussgebühr („Zählermiete") als auch den unvermeidbaren Verlust beim An- und Abstellen des Wassers in der Anlage. Das heißt, dass jeder Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhängig davon, ob und wie viel Wasser er entnommen hat.

Sollte der Verein eine Wasserordnung beschließen?

Das ist durchaus sinnvoll, weil dann jeder Gartenfreund weiß, worauf es beim Wasser ankommt und wie er sich zu verhalten hat. Zweckmäßig wäre, in einer Wasserordnung festzulegen:

In der Wasserordnung sollte auch aufgenommen werden, dass bei Verstößen gegen diese Ordnung der betreffende Gartenfreund für den entstandenen Schaden haftet. Dem Rechtsfrieden dienlich wäre es zu formulieren, dass bei illegaler Wasserentnahme und bei Nichtzahlung des Wassergeldes nach dem gesetzten Termin der jeweilige Gartenfreund grundsätzlich vom weiteren Wasserbezug ausgeschlossen wird.

Dr. Rudolf Trepte