LV Sachsen Aktuell

Ein naturnaher oder ein naturbelassener Kleingarten?

in Artenvielfalt

Artenvielfalt im Kleingarten

Überlässt der Kleingärtner die Gartenpflanzen auf seiner Parzelle dem Selbstlauf, verringert sich mittel- und langfristig die Artenvielfalt. Nicht jeder verwilderte Garten ist auch ein Permagarten, oftmals muss dieser Begriff als Entschuldigung für unzureichende Pflegearbeiten herhalten. Fotos: Brumm

2 Min. Lesedauer

Von Tommy Brumm, Natur- und Gartenzentrum Westsachsen der Schreberjugend

„Die eigene Parzelle als Lebensraum – Was versteht man unter einem naturnahen Garten und was unterscheidet ihn von einem naturbelassenen Garten?“ Diese schwierige Anfrage hatte mich bei meiner Vorbereitung auf einen Vortrag erreicht, und ich möchte die Schlussfolgerungen in diesem Artikel zusammenfassen.

Das Bundeskleingartengesetz ist in Hinsicht auf die Nutzung des Gartens sehr eindeutig und lässt keinen Spielraum, den Garten sich selbst zu überlassen. Darin heißt es in § 1:

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten,
der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Gibt man die beiden Suchbegriffe „naturnaher Garten“ und „naturbelassener Garten“ bei Suchmaschinen im Internet ein, so kommt man meist auf solche Seiten wie vom Bund für Umweltund Naturschutz und NABU.
Natürlich beschäftigt man sich hier nicht mit den Kleingärtnern, sondern mit den Gärtnern allgemein. Ein erkennbarer Unterschied zwischen beiden Formen des Gärtnerns ist schwer herauszulesen, aber er ist da.
Wir versuchen im Kleingartenwesen unsere durch das Bundeskleingartengesetz vorgeschriebene Nutzungsform mit den Bedürfnissen der Lebewesen in unserem Umfeld zu vereinen. Neue Trends wie die Permakultur halten in manchen Gärten Einzug und führen oft mals zu Konflikten zwischen Kleingärtnern, welche dies praktizieren wollen, und ihren Vorständen. Diese neuen Trends müssen jedoch in vielen Fällen als Ausrede für mangelnde Bewirtschaftung herhalten, wobei die Permakultur sehr komplex ist und im Kleingarten nur bedingt umgesetzt werden kann.
Die Aussage auf der Internetseite vom Bund für Umwelt- und Naturschutz kommt der Aussage für einen „naturnahen Garten“ und den Vorstellungen für einen ökologisch bewirtschafteten Garten des Kleingartenwesens sehr nahe. So wird publiziert: „Der ökologische Nutzgarten wird mit Gemüsepflanzen, Gewürz- und Heilkräutern in Mischkultur bewirtschaftet. Eine Mulchschicht schützt den Boden vor Austrocknung, und gedüngt wird mit selbst hergestelltem Kompost.“

Hecken im Kleingarten sind wichtig als Unterschlupf und Nistplatz für einheimische Vogelarten, und so manche „unaufgeräumte“ Ecke dient vielen Tierarten als Rückzugsgebiet. Heimische Schlangen sind natürliche Fressfeinde der Frösche und Molche im Kleingarten. Fotos: Brumm

Es wird die Anlage von Naturelementen wie Trockenmauern, Vogelschutzhecken, Tümpeln und Wildblumen empfohlen. Hier widerspricht nichts dem Bundeskleingartengesetz und der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes. Die Kernaussage bleibt: Der Gärtner bleibt der Gestalter des Gartens und schafft Nischen für viele Lebewesen.

Die Aussage „Fruchtstände von Zier- und Nutzpflanzen lässt man nach dem Verblühen stehen. Sie dienen als Nahrungsquelle für Vögel im Winter oder zum Aussamen“, mag aus Sicht der Ökologie richtig sein, kann aber bei Obstgehölzen Pflanzenkrankheiten fördern und sollte von Fall zu Fall von den Fachberatern des Kleingärtnervereins bewertet werden.

Der naturbelassene Garten steht in einem Konflikt mit dem, was einen Kleingarten ausmacht. Allein diese Aussage widerspricht der kleingärtnerischen Nutzung: „Naturbelassene Gärten gewähren der Natur freien Lauf.“

Natürlich sind die Ansätze löblich und förderlich für viele Tiere und Pflanzen. Aber bereits im § 1 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes steht die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen im Vordergrund. In der einzelnen Parzelle wird diese Form des Gartens nicht praktikabel sein, da man einen Garten nicht dem Selbstlauf überlassen kann, aber für Freiflächen und Gemeinschaftsflächen kann diese Form durchaus in Form von Blühwiesen übernommen werden.

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