Rahmenkleingartenordnung (RKO)
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Änderung der Anlage 2 der Rahmenkleingartenordnung (Verbotene Pflanzen) steht bevor:
Liste wird gemäß EU-Verordnung aktualisiert
Im November 2019 erhielt die überarbeitete Rahmenkleingartenordnung des LSK per Beschluss des Gesamtvorstandes ihre Gültigkeit. Inzwischen macht sich eine erste Änderung erforderlich – die Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) muss an die derzeitige Rechtssituation angepasst werden. Zur Änderung der RKO-Anlagen reicht ein Beschluss des LSK-Präsidiums.
Grund für die Änderung ist eine neue Ausrichtung der EU-Politik beim Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten (Neophyten). Die bisherigen Umweltvereinbarungen und Rechtsinstrumente auf EU-Ebene zum Schutz der biologischen Vielfalt konnten die Probleme mit invasiven Neophyten bis heute nicht lösen.
Invasive Pflanzenarten auch in Sachsen
So haben sich in den vergangenen Jahren auch in Sachsen einige invasive Pflanzenarten etabliert und an ihrem Standort die einheimische Flora weitestgehend verdrängt. Als Beispiel möchte ich die großen, geschlossenen Verbände von Riesenbärenklau, Staudenknöterich oder Kanadischer-/Riesengoldrute nennen. Leider finden wir diese Pflanzenarten auch in Kleingärten. Und leider sind einige dieser Pflanzenarten im rechtlichen Sinne heute keine invasiven Neophyten mehr.
(1) Der Riesenbärenklau war 2008 die „Giftpflanze des Jahres“. Berührungen in Verbindung mit Tageslicht können bei Menschen und anderen Säugetieren zu schmerzhaften Quaddeln und Blasen führen, die schwer heilen und wie Verbrennungen erscheinen. Foto: Dieter Schütz/Pixelio
(2) Die Kanadische Goldrute erreicht als ausdauernde krautige Pflanze eine Höhe von bis zu 2,50 m. Sie gilt vor allem deshalb als problematisch, weil sie sich stark auf Trockenrasen- und Brachflächen ausbreitet. Foto: manni66/Pixelio
Die "Unionsliste" invasiver gebietsremder Arten
Kernstück der EU-Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist die sogenannte „Unionsliste“.
In diese Liste wurden nun vorrangig diejenigen invasiven gebietsfremden Arten aufgenommen, die
a) bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden und höchstwahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen haben:
Das sind zurzeit folgende Arten:
Weidenblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, Rosa Pampasgrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher Wasserfreund, Persischer Bärenklau, Sosnowskyi Bärenklau, Chinesischer Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches Lampenputzergras, Durchwachsener Knöterich, Mesquitebaum Kudzu, Chinesischer Talgbaum;
oder die
b) bereits in der Union etabliert sind und die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben:
Das sind: Götterbaum, Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt und Lästiger Schwimmfarn.
Aber darunter sind auch solche Arten, die in Sachsen bis jetzt nur sehr selten nachgewiesen wurden. Bei diesen Arten besteht noch die Chance, dass durch gezielte Bekämpfungsmaßnahmen eine Beseitigung in Sachsen erreicht werden kann. Dazu gehören die Gewöhnliche Seidenpflanze, das Großblütige Heusenkraut und die Gelbe Scheinkalla. Bei den Wasserpflanzen zählen der Große Wassernabel, die WechselblattWasserpest und das Brasilianische Tausendblatt dazu.
Um einer Verbreitung in Sachsen entgegen zu wirken, sind zukünftig alle Pflanzenarten auf der Unionsliste auf der gesamten Fläche der Kleingärtnervereine (Gärten und Gemeinschaftsflächen) nicht gestattet. Das Kultivieren dieser Pflanzenarten ist verboten, Selbstaussaaten sind umgehend zu entfernen.
Da die Unionsliste alle zwei Jahre angepasst werden soll, ist eine fortlaufende Änderung der Anlage 2 der RKO vorprogrammiert.
Die inzwischen etablierten invasiven Pflanzenarten, die nicht mehr auf der Unionsliste stehen (u.a. Riesen- und Kanadische Goldrute, Staudenknöterich) bleiben dennoch im Kleingartenwesen untersagt, zukünftig unter der Rubrik „Zu stark wachsende Pflanzen“. Durch ihre bekannten Eigenschaften sind diese Pflanzen für eine Kleingartenanlage einfach nicht geeignet.
Damit die Akteure aus den Vorständen und der Fachberatung die verbotenen Pflanzen kennenlernen können, werden auf der Internetseite des Landesverbandes die entsprechenden Pflanzensteckbriefe mit Fotos veröffentlicht. In der neuen Anlage 2 sind die Pflanzen der Unionsliste nur namentlich aufgeführt (Deutscher und wissenschaftlicher Name).
Eine weitere Änderung der Anlage 2 ergibt sich beim Feuerbrand. Hier wurde die Meldepflicht inzwischen aufgehoben. Jedoch ist diese Bakterienkrankheit für uns im Kleingartenwesen weiterhin nicht ungefährlich.
Eine umfassende Kenntnis von Pflanzen und Krankheitsbildern ist also nach wie vor von Vorteil.
Im Zweifel suchen Sie Hilfe bei der Fachberatung!
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