Anbau von Cannabis in den Kleingärten
Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz - CanG)
Position des sächsischen Kleingartenwesens zum Anbau von Cannabis in den Kleingärten
Bereits im Vorfeld hat der LSK klare Regelungen zum Anbau von Cannabis in Kleingärten gefordert und eine Rückkehr zur Auffassung des Bundesrats vom 29.09.2023 (BR Drucksache 367/23) favorisiert, wo gefordert wurde, die Wörter „an ihrem Wohnsitz“ durch die Wörter „in ihrer Wohnung“ in §§ 3, 9, 10 CanG zu ersetzen, um zu vermeiden, dass die Pflanzen beispielsweise auch im Garten angebaut werden können. Unser Ministerpräsident Michael Kretschmar folgte unserem Ansinnen, jedoch fand dies keine Mehrheit im Bundesrat und so trat dieses Gesetz zum 1.04.2024 in Kraft.
(1) Die Pflanzen haben charakteristische zusammengesetzte Blätter aus bis zu 11 getrennten gezähnten Fiederblättern. Es gibt getrennte männliche und weibliche Pflanzen. THC ist weitgehend in den blühenden Teilen der weiblichen Pflanzen konzentriert. (2) Zusammen mit Tabak, Alkohol und Koffein ist sie eine der am meisten konsumierten Drogen weltweit und wurde seit jeher als Droge und als Faserlieferant verwendet. Fotos: Brumm
Was bedeutet dies für das Kleingartenwesen in Sachsen?
Grundsätzlich sind Kleingartenanlagen ein öffentlicher Raum und somit für jedermann zugänglich. Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Normalfall nicht zu gewährleisten sein.
Auszug Gesetzestext: „Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.”
Dem jetzt beginnenden Hin – und Her bei der Auslegung dieses Gesetzestextes möchten wir schnell vorbeugen und eine klare Regelung in der Rahmenkleingartenordnung herbeiführen. Diese Ergänzung der RKO wird dem Gesamtvorstand am 27.04.2024 zum Beschluss vorgelegt und beinhaltet das Verbot dieser Pflanzen. Wir möchten nicht die Vorstände in die Verantwortung setzen, den Umgang mit diesen Pflanzen kontrollieren zu müssen.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist nicht möglich. Ein Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG ist nur mit natürlichen Personen möglich. Die Anbauvereinigung kann die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse nicht gewährleisten.
Die durch den Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.