Gebührenrechnungen des Bundesanzeiger-Verlages wegen Transparenzregister
Bescheide rechtens – Verwirrung in Vereinen
3 Min. Lesedauer
Seit Anfang Februar sind die Rechnungen des Bundesanzeigers wie eine Flut über die Vereine in Deutschland hereingebrochen. Sie haben zu großer Verwirrung und zu Kopfschütteln geführt, aber diese sind Bescheide sind rechtens.
Gesetzliche Forderung muss umgesetzt werden
Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen sind. Für eingetragene Vereine wird die Meldepflicht vom Vereinsregister übernommen, jedoch wird für die Führung des Registers eine Gebühr fällig. Die Gebühr für zurückliegende Jahre beträgt 2,50 Euro jährlich zuzüglich Umsatzsteuer. Seit 2020 beträgt die Gebühr 4,80 Euro (jährlich) zuzüglich Umsatzsteuer.
Vereine können sich mit Freistellungsbescheid von der Zahlung befreien lassen
Solche Gebührenbescheide des Bundesanzeiger-Verlages haben in den vergangenen Wochen auch zahlreiche Kleingärtnerverbände und -vereine erhalten. Illustrationen: LSK
Mit der Gebührenerhöhung für das Jahr 2020 schaffte der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Befreiung für das jeweilige Gebührenjahr für gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände in § 4 TrGebV zu beantragen. Der Antrag muss für jedes Jahr einzeln und vor Ablauf des jeweiligen Jahres gestellt werden Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid genügen.
Die Hürde für die Befreiung wurde im Verhältnis zur Gebühr hochgelegt. Für die theoretische Summe von 4,80 Euro plus 0,77 Euro Umsatzsteuer ist der Aufwand recht hoch, aber auf die Masse der Vereine kommt schon eine recht beachtliche Summe pro Jahr zusammen. Nur für die Verbände und Vereine des LSK sind dies Gebühren von 20.670,27 Euro pro Jahr (!), wenn keine Befreiung beantragt wird. Es wird mit großer Sicherheit von einer geringen Anzahl von Anträgen auf Befreiung ausgegangen.
Empfehlung für einen Antrag zur Befreiung
Der Vielzahl der Anfragen an die LSK-Geschäftsstelle können wir entnehmen, dass die sächsischen Kleingärtnervereine den Aufwand nicht scheuen und die Befreiung der Gebühr beantragen werden. Nachfolgenden Text empfehlen wir für den Antrag zu nutzen:
Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom …………
Aktenzeichen: ……………….
Sehr geehrte Damen und Herren,
der ………………………………… e.V. hat am …………… einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen ……………… von Ihnen erhalten. Da unser KGV nach §§ 51ff . AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für das Jahr 2020. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
- Vereinsregisterauszug
- Freistellungsbescheid
- Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
Dem Antrag müssen beigefügt werden:
- der Vereinsregisterauszug, der dem Bundesanzeiger-Verlag die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder aufzeigt;
- der aktuell gültige Freistellungsbescheid des Finanzamtes, um den Rechtsgrund der beantragten Freistellung zu begründen;
- eine Ausweiskopie des Antragstellers, um die Legitimation und Befugnis des Antragstellers nachzuweisen.
Zur Laufzeit der Gebührenbefreiung
Dem zu erwartenden Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für das Transparenzregister für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage dafür ist die Gültigkeitsdauer des mit dem Antrag zusammen eingereichten Freistellungsbescheids des Finanzamtes. Da die Freistellungsbescheide jedoch nur zurückliegende Jahre berücksichtigen, ist von einer Gültigkeit der Freistellung nur für das laufende Jahr auszugehen. Mit großer Sicherheit wird dieser Freistellungsantrag im vollen Umfang jährlich zu stellen sein.
Falsche Gebührenbescheide und unlautere Anbieter
Leider ist auf der Internetseite des Bundesanzeiger-Verlages wenig zur Überprüfung der Echtheit der Rechnung zu finden. Man beschäftigt sich vielmehr mit Registern anderer „Anbieter“, welche ohne Zustimmung des Vereins jedoch kein Recht auf einen Eintrag haben. Hierzu ist eine umfangreiche PDF-Datei dieser unseriösen Anbieter abrufbar.
Einzige 100-prozentige Prüfmethode wäre die Kontonummer, hierzu muss jedoch sichergestellt sein, dass der Bundesanzeiger-Verlag immer die gleiche Bankverbindung nutzt. Eine Anfrage hierzu haben wir bereits an den Bundesanzeiger-Verlag gestellt, und das Ergebnis wird im nächsten „Gartenfreund“ veröffentlicht und den Verbänden vorab per E-Mail zur Verfügung gestellt.
Wir fordern eine Echtheitsprüfung und die Verlängerung der Gültigkeit der Befreiung
Gegen das Gesetz selbst können wir uns kaum wehren, aber gegen einige technische Abläufe, um den Aufwand zu reduzieren. Die erste Maßnahme, wie bereits erwähnt, ist die Echtheitsprüfung, da bereits erste Fälschungen im Umlauf sind.
Wir sind bereits mit dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) im Gespräch, eine entsprechende Anfrage zu stellen, ob zumindest der Nachweis zur Befreiung in einen dreijährigen Rhythmus gestellt werden könnte – zumindest für jene Vereine, die einen Antrag auf Befreiung für das Jahr 2020 gestellt haben.
Wir werden auch über diese Ergebnisse im „Gartenfreund“ berichten.
Gartenfreund - Sachsen aktuell
Sie möchten keine Nachrichten aus dem sächsischen Kleingartenwesen mehr verpassen?
Jetzt Gartenfreund abonnieren!
Mit einem Gartenfreund-Abo zum Vorteilspreis für Mitglieder!
Jetzt Newsletter abonnieren!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter direkt in Ihr Postfach!