Grundsteuerreform 2025 wird zu einem Dauerbrenner
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Grafik: LSK
Baulichkeiten in Kleingärtnervereinen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
In jeder zweiten E-Mail und in jedem zweiten Anruf in der Geschäftsstelle des Landesverbandes geht es um das Thema „Grundsteuerreform“. Es erreichte uns bereits auch eine Vielzahl an Anträgen zur Verlängerung der Antragsfrist. Zum Verständnis für die Antragsteller – wir sammeln diese Anträge, um damit eine allgemeine Fristverlängerung für das Kleingartenwesen zu erreichen. Wenn die Anfrage des Besitzers des Grundstückes kommt, so ist dieser Antrag diesem nochmals auszuhändigen. In der Praxis ist die Erfassung für viele Vereine wegen ihrer Größe schwierig. So verfügt z.B. ein großer Verein aus Leipzig über 800 Parzellen und ein Wegenetz von insgesamt 12 km. Hier kommt ein ehrenamtlicher Vorstand an seine Belastungsgrenze.
Leider kein „Runder Tisch“ mit dem Sächsischen Finanzministerium
Die Stadtverwaltung Leipzig regte zu einer Gesprächsrunde mit dem Finanzministerium an, leider wurde dieser Vorschlag nicht angenommen. Die von der Stadtverwaltung Leipzig und dem LSK in Vorbereitung auf eine solche Gesprächsrunde gestellten Fragen wurden alle beantwortet.
Daraus ergeben sich folgende Sachverhalte:
- 1Wie hat die Prüfung, ob es sich um Kleingartenland handelt, zu erfolgen?
Hierzu wird der bestehende Pachtvertrag herangezogen. Ist die Verpachtung zur kleingärtnerischen Nutzung vereinbart, so ist dieser Punkt erfüllt.
- 2Wenn sich in einer Kleingartenanlage ein Vereinsheim oder Gartenrestaurant befindet, so handelt es sich um Grundvermögen.
Nicht zum Grundvermögen zählen Vereinsheime, welche ausschließlich der Vorstandsarbeit dienen.
- 3Erfassung von Gewächshäusern an einem Baukörper oder bei zu geringem Abstand zum Baukörper?
Nach unserer Auffassung sollten Gewächshäuser nicht als Baukörper erfasst werden, da diese unmittelbar der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Gewächshäuser sind nicht zu erfassen.
- 4Wie soll der Umgang mit Pächtern erfolgen, welche ihre Mitwirkungspflicht verweigern oder ignorieren?
Ein Betreten der Parzelle ohne das Einverständnis des Pächters ist uns nicht möglich. Dies ist zivilrechtlich zwischen Eigentümer und Pächter zu regeln bzw. zu klären. Die Finanzverwaltung kann hierzu keine Empfehlungen geben und keine Vorgaben machen.
- 5Können Vereine von Gartenanlagen, welche historisch gewachsen sind und über keine Gartenlauben größer 30 m² verfügen, eine allgemeine Erklärung abgeben?
Sofern keine Gartenlauben über 30 m² vorhanden sind, müssen hierzu keine Angaben gemacht werden.
- 6Im ländlichen Raum befinden sich Gartenanlagen in der Umstrukturierung, und es sind oft nicht unerhebliche Bereiche zum Abriss vorgesehen. Müssen diese Baukörper noch erfasst werden?
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022 darzustellen. Spätere Veränderungen müssen nachgemeldet werden.
Fragen blieben unbeantwortet
Zu den nachfolgenden Fragen erhielten wir jedoch keine Antwort:
- Als Übergabeverfahren an den Grundstückseigentümer schlagen wir ein vereinfachtes Formular vor, welches lediglich die Anzahl der Baukörper über 30 m² und die Summe deren Fläche erfasst. Verstöße oder Falschangaben können über die Unterlagen der Verbände und Vereine nachverfolgt werden.
- Hilfreich für eine schnelle Umsetzung ist eine einheitliche Sichtweise der Finanzämter Sachsens und deren Mitarbeiter. Die Ergebnisse unserer Beratung sollten deren Arbeitsgrundlage werden.
Das Übergabeverfahren ergibt sich eigentlich aus der Erfassung selbst. Das Finanzamt möchte nur die Fläche der Baulichkeiten über 30 m² und auf gar keinen Fall die Kontaktdaten der Pächter. Selbst die Gartennummer ist nicht von Belang. Daten sollten auch erst auf Anfrage des Bodeneigentümers übermittelt werden.
Das Finanzministerium wird keine einheitliche Sichtweise der Finanzämter anstreben, aber in diesem Punkt werden wir nicht nachgeben. Allein die Stadt Leipzig hat drei Finanzämter, dies könnte bedeuten, es gibt im schlimmsten Fall drei verschiedene Sichtweisen innerhalb einer Kommune. Wir lassen das Finanzministerium nicht aus der Verantwortung, da wir und die Stadt Leipzig im Schlusssatz auf die zuständigen Finanzämter bzw. auf das Landesamt für Steuern und Finanzen verwiesen wurden.
Aktuell stehen wir mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag in Verbindung und beraten über ein weiteres gemeinsames Vorgehen zur Umsetzung der Grundsteuerreform.
Was tut der LSK als nächstes?
- Den Mitgliedsverbänden wird ein Formular für die Übergabe an den Bodeneigentümer zur Verfügung gestellt.
- Ein Datenschutzblatt für alle bisher erstellten Formulare (auch Eigenversionen der Mitgliedsverbände) wird unseren Mitgliedsverbänden zur Verfügung gestellt.
- Ein Formblatt zur Erfassung eines Vereinsheimes wird erstellt.
- Wir werden nochmals auf eine allgemeine Fristverlängerung drängen.
Gartenfreund - Sachsen aktuell
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