Verbotener und zulässiger Pflanzenschutz
In dieser Folge sollen jene Abschnitte der Rahmenkleingartenordnung erläutert werden, in denen es um den Pflanzenschutz mit bekämpfenden Maßnahmen geht. Dies sind der Punkt 2.5 „Einsatz chemischer Mittel“ und der Abschnitt „Bekämpfende Maßnahmen“ der Anlage 1. Doch zuerst ein Blick auf eine wichtige gesetzliche Grundlage – das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Pflanzenschutzgesetz
Das Pflanzenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Zweck es ist, Vorschrift en für den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und anderen nichtparasitären Beeinträchtigungen zu geben. Es enthält aber auch Festlegungen, damit Gefahren, die durch Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können, abgewendet werden. Damit soll die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt geschützt werden.
Das Pflanzenschutzgesetz verbietet im § 12 Absatz 2 prinzipiell die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich und auch nicht gärtnerisch genutzt werden.
Dies bedeutet für den Kleingarten, dass auf gärtnerisch genutzten Flächen, also auf unseren Anbauflächen, Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.
Aber Achtung: Es gibt hierfür Einschränkungen kraft Gesetz und Einschränkungen durch unsere Rahmenkleingartenordnung. Diese werden im Artikel erläutert.
Die einfachste und auch umweltschonendste Methode, ungeliebte Pflanzen von Beeten und Wegen zu entfernen, ist der Griff zu Hacke und Spaten, was zudem für Bewegung an der frischen Luft und zur Beanspruchung der Muskeln führt. Foto: LSK Archiv, ps
Pflanzenschutzmittel (Pestizide)
Pflanzenschutzmittel sind Pestizide. Als Pestizid bezeichnet man Chemikalien (aber auch Mikro organismen), mit denen man Schädlinge vertreibt, abtötet oder Samen und Pflanzen an der Keimung/dem Wachstum oder der Vermehrung hindert. Pestizide lassen sich in zahlreiche Untergruppen untergliedern. Die geläufigsten und für den Kleingarten relevantesten Pestizide stehen im Infokasten „Einteilung Pestizide“
Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide)
Gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz dürfen Unkrautbekämpfungsmittel nicht auf Wegen, Plätzen und sonstigen Freilandflächen, die nicht gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden (siehe Infokasten).
Die neue Rahmenkleingartenordnung weitet dieses Verbot auch auf die gärtnerisch genutzten Flächen aus! Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung ist neu bestimmt, dass chemische (handelsübliche) Unkrautbekämpfungsmittel sowie auch Salz, Essig und Reinigungsmittel zur Unkrautbekämpfung generell nicht angewendet werden dürfen.
Die Entscheidung, das Herbizidverbot auch auf gärtnerisch genutzten Flächen auszuweiten, ist ein wichtiger Schritt der Kleingärtner, auf umweltschädliche Stoff e im Kleingarten zu verzichten. Ziel ist es, durch die Reduzierung chemischer Pflanzenschutzmittel und weiterer zum Einsatz kommender Substanzen dem Artensterben und der Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken. Ebenso müssen der Boden und die im Boden lebenden Mikroorganismen und Tiere geschützt werden, denn diese sind Grundlage für die Bodenfruchtbarkeit.
Salz im Boden kann nicht abgebaut werden. Es wird nur weitergespült und bewirkt, dass der Boden verschlämmt, betroffene Pflanzen vertrocknen, Gewässer an Sauerstoff mangel leiden und dadurch Tiere und Pflanzen absterben. Foto: ps
Verbot anderer Substanzen gegen Unkraut
Viele Gartenfreunde glauben, dass der Einsatz von Salz, Essig und Reinigungsmitteln zur Unkrautbekämpfung harmlos und zulässig ist – dies ist aber nicht der Fall! Deren Anwendung schädigt vor allem den Boden, die Gewässer und umliegende Pflanzen massiv und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung wurde daher noch einmal ausdrücklich aufgeführt, dass diese Stoffe nicht zum Einsatz kommen dürfen!
Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten, Insektenbefall und Schnecken
Blattläuse sollten im Kleingarten eher nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden, denn diese sind Nahrung für viele nützliche Insekten und Vögel und für die Aufzucht von deren Nachwuchs unverzichtbar (z.B. Marienkäfer, Florfliegen, Meisen). Eine Bekämpfung von Blattläusen mit chemischen Mitteln ist meist nicht notwendig, da Obst und Gemüse keinen massiven Schaden nehmen. Eine alternative Blattlausbekämpfung stellt das Abspülen/Zerdrücken dar – oder die Behandlung mit Pflanzenjauchen. Foto/Li.: Brumm
Birnengitterrost (gelb/orange Flecken) kann man weitestgehend verhindern, wenn Wacholdergehölze konsequent aus der näheren Umgebung entfernt werden. Dem Birnenschorf (schwarze Flecken) kann man vorbeugen mit einem regelmäßigen Rückschnitt des Baumes, um für eine lichte Krone zu sorgen, damit Regen und Tau schnell abtrocknen. Befallenes Laub muss gründlich aufgesammelt und über den Hausmüll entsorgt werden. Helfen diese Maßnahmen dauerhaft nicht, kann ein Pilzbekämpfungsmittel angewendet werden. Foto/Re.: gz
Die Entscheidung, das Herbizidverbot auch auf gärtnerisch genutzten Flächen auszuweiten, ist ein wichtiger Schritt der Kleingärtner, auf umweltschädliche Stoffe im Kleingarten zu verzichten. Ziel ist es, durch die Reduzierung chemischer Pflanzenschutzmittel und weiterer zum Einsatz kommender Substanzen dem Artensterben und der Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken. Ebenso müssen der Boden und die im Boden lebenden Mikroorganismen und Tiere geschützt werden, denn diese sind Grundlage für die Bodenfruchtbarkeit.
Verbot anderer Substanzen gegen Unkraut
Viele Gartenfreunde glauben, dass der Einsatz von Salz, Essig und Reinigungsmitteln zur Unkrautbekämpfung harmlos und zulässig ist – dies ist aber nicht der Fall! Deren Anwendung schädigt vor allem den Boden, die Gewässer und umliegende Pflanzen massiv und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung wurde daher noch einmal ausdrücklich aufgeführt, dass diese Stoffe nicht zum Einsatz kommen dürfen!
Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten, Insektenbefall und Schnecken
Wer in seinem Kleingarten durch vorbeugende Maßnahmen wie die optimale Sorten- und Standortwahl oder den Anbau in Mischkultur keinen Erfolg hatte, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall vorzubeugen, muss seine Pflanzen nunmehr mit bekämpfenden Maßnahmen behandeln. Die Anlage 1 (Vorbeugende & Bekämpfende Maßnahmen) zeigt zahlreiche Möglichkeiten auf. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte immer die letzte Variante darstellen.
Grundsätzlich dürfen Kleingärtner nur solche Pflanzenschutzmittel anwenden, die in Deutschland für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
Auf den Verpackungen sind diese benannt mit: „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“. Welche Produkte und Wirkstoffe erlaubt sind, kann sich von Jahr zu Jahr ändern!
Informationen in Sachen Pflanzenschutzmittel gibt es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und in den Verkaufsstellen für Pflanzenschutzmittel.
Eine Beratung zum vorbeugenden und bekämpfenden Pflanzenschutz, die Absprache von Schadbildern und mögliche Maßnahmen bieten die Sächsische Gartenakademie in Pillnitz und deren ausgebildete Pflanzendoktoren an. Dies sind in der Regel Mitarbeiter von Gartenbaubetrieben, Einzelhandelsgärtnereien und Baumschulen sowie Gartenfachberater von Kleingartenorganisationen.
Unter der Internet-Adresse www.gartenakademie.sachsen.de kann die Liste der Pflanzendoktoren heruntergeladen werden.
Darüber hinaus bietet auch unser LSK Handbuch für den Gartenfachberater zahlreiche Hinweise zum vorbeugenden Pflanzenschutz und zum richtigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsflächen
Unkrautbekämpfungsmittel, gleich welcher Art, dürfen wie bereits erläutert prinzipiell nicht angewendet werden. Ist es bei Bepflanzungen auf Gemeinschaftsflächen unabdingbar, Schädlinge zu bekämpfen, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel nur von solchen Personen angewendet werden, die einen aktuellen Sachkundenachweis für den Pflanzenschutz besitzen.
LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Beratung zum Pflanzenschutz
Sächsische Gartenakademie
Söbrigener Straße 3a
01326 Dresden
Tel.: 0351 / 26 12 80 80
Telefonische Beratung: donnerstags 14 bis 17 Uhr
E-Mail: gartenakademie@smul.sachsen.de
Artikelserie zur RKO - Teil 4
Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.