Pflichtstunden in einer KGA

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 9

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Die Pflicht mit den Pflichtstunden

Sonstige Bestimmungen

Im nunmehr neunten Teil unserer Artikelserie (Rahmenkleingartenordnung des LSK) geht es um jene Dinge des Zusammenlebens in einer Kleingartenanlage, die sich nicht in die bisher behandelten Themenbereiche einordnen ließen. Das Spektrum dieser sonstigen Bestimmungen reicht von den Gemeinschaftsstunden über das Verhalten in einer KGA und das Abstellen von Pkw bis hin zur Nutzung von Drohnen und Kameras.

Sowohl in den Satzungen der Kleingärtnervereine als auch in den Unterpachtverträgen ist festgelegt, dass von den Mitgliedern/Unterpächtern Gemeinschaftsarbeiten bzw. Pflichtstunden und finanzielle Leistungen für Gemeinschaftseigentum zu leisten sind. Diese Leistungen sind vor allen Dingen notwendig, um die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu pflegen und zu reparieren. Das sind zum Beispiel die Strom- und Wasseranlagen, das Vereinsheim, Vereinswege, Tore und meist auch die Außenzäune. Jeder Verein legt mit Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen fest, wie viele Stunden die Mitglieder/Unterpächter zu leisten haben, welche Summe sie als Ersatz zahlen müssen, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, und welche Umlagen erhoben werden, um Anschaffungen/Reparaturen zu finanzieren. Um Missverständnissen und Streit vorzubeugen, sollten die Beschlüsse so formuliert sein, dass aus ihnen eindeutig hervorgeht, ob die Leistung pro Garten oder pro Mitglied geleistet werden muss.

Die von den Pächtern zu erbringenden Arbeitsleistungen für den Verein  dienen dem Bau und der Erhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen. Foto: ps (Archiv)

Gemeinschaftseigentum ist für alle Pächter da

Auch hier ist sowohl in den Satzungen der Vereine als auch in den Unterpachtverträgen und oft auch noch durch zusätzliche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstände geregelt, wer-wie-wann-welche Gemeinschaftseinrichtungen nutzen kann.

Rücksichtnahme sollte oberstes Gebot sein

Eine Kleingartenanlage ist geprägt von räumlicher Enge. Die Wege zu den Gärten sind oft schmal und die Gärten selbst sind nicht groß – es sind eben Kleingärten! Die Lauben stehen dicht an dicht, da kann von viel Privatsphäre kaum die Rede sein. Es ist unvermeidlich, seinen Nachbarn zu sehen, zu hören oder z.B. beim Grillen auch zu riechen.

Umso wichtiger ist es, sich so zu verhalten, dass Nachbarn oder die Gemeinschaft allgemein nicht mehr als nötig gestört werden. Das gilt selbstverständlich auch für Familienangehörige oder Gäste des Pächters. Neben dem nichterwerbsmäßigen Anbau von Obst und Gemüse zählt auch die Erholung zur kleingärtnerischen Nutzung. Unter Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sehen wir neben der gärtnerischen Betätigung an frischer Luft als solche vor allem Ruhe und Entspannung.

Vereine sollten klar regeln, wann die Vereinswege befahren werden dürfen, damit anliegende Pächter nicht zu stark belästigt werden. Foto: gz

Oft genügt ein kurzer Blick über den Gartenzaun, um festzustellen, ob der Nachbar gerade ein „Nickerchen“ macht. Dann sind lärmerzeugende Gartenarbeiten im Sinne einer guten Nachbarschaft unangebracht. Im Übrigen richten sich die Ruhezeiten im Verein nach der Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde und der Gartenordnung des eigenen Vereins. Letztere dürfen nur strengere Regeln vorstehen als die Polizeiverordnung selbst.

Wohin mit meinem Kfz?

Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Garten abgestellt werden. Der Kleingärtnerverein legt fest, auf welchen Flächen in der Kleingartenanlage und zu welchen Zeiten diese mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen und in welchen Bereichen Kfz abgestellt werden können.

Im KGV „Seilbahn“ Leipzig wurden mehrere Außengärten in Parkplätze für Pkw umgewandelt, die von den Kleingärtnern separat gepachtet werden können.

Vereine, die über ausreichend große Stellflächen für die Kfz ihrer Mitglieder verfügen, können sich glücklich schätzen. Fotos: ps

Wohnwagen und Zelte gehören auf den Campingplatz und nicht in eine Kleingartenanlage. Durch das Aufstellen würde die Charakteristik der Kleingartenanlage verloren gehen und unser Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gefährdet werden.

Die Kleingartenanlage darf auch nicht dazu genutzt werden, dass dort Reinigungs-, Pflege- oder Reparaturarbeiten oder z.B. Räderwechsel an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Die Gefahr, dass dabei Chemikalien, Öl oder Benzin in den Boden gelangen, wäre zu groß. Außerdem entsprechen derartige Arbeiten nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

Ein Auto hat niemals etwas in einem Kleingarten zu suchen – weder zur Reparatur oder zum Räderwechsel noch als zeitweiliger oder gar Dauerparker. Foto: Rita Köhler/Pixelio

Drohnen und Kameras

Drohnen sind schon für relativ wenig Geld im Fachhandel erhältlich. Je größer und schwerer sie werden, umso größer sind auch die Gefahren bei einem Absturz. Mit einer Kamera ausgestattet liefern sie Bilder nicht nur vom eigenen Garten. Zum Schutz der ohnehin geringen Privatsphäre ist das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen verboten.

Über Kleingartenanlagen herrscht für Drohnen generell „Flugverbot“. Foto: Thomas Max Müller/Pixelio

Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim oder Festwiese entscheidet ausschließlich der Vorstand. Der Einsatz automatischer Bildaufzeichnungsgeräte ist untersagt, wenn die Aufnahmen die eigene Parzelle überscheiten. Auf den Einsatz von Überwachungskameras muss deutlich sichtbar mit Hinweisschildern verwiesen werden. Fotos: Hartmut910/Pixelio; alipictures/Pixelio

Zum Schutz vor Einbrechern installieren einige Gartenfreunde automatische Bildaufzeichnungsgeräte (Kameras) in ihren Gärten. Die Aufzeichnungsbereiche müssen dabei so eingerichtet werden, dass außerhalb der eigenen Parzelle befindliche Bereiche oder Personen nicht erfasst werden. Über die elektronische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen und die dabei erforderliche Kennzeichnung der überwachten Bereiche entscheidet der Vereinsvorstand. In jedem Fall sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beachten.

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Artikelserie Teil 9, DIN A4, 3 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 9

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

Pächterpflichten und Vertragswidriges Verhalten