Propangas

Versicherungstipp

KLEINGARTEN-VERSICHERUNGSDIENST

Propangas
Propangas (Flüssiggas) in den Lauben der Kleingartenanlagen

Propangasinstallationen in den Gartenlauben stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Von den Kleingärtnern kommen daher oft Fragen zur Laubenversicherung (FED) und der Schadensabwicklung bei einem möglichen Feuerschaden durch Propangaseinrichtungen in der Laube. Da es keine eindeutigen Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze zu Propangasanlagen in Gartenlauben gibt, muss jeder Kleingärtner die Sachverständigenprüfung von Propangaseinrichtungen selber organisieren. Grundsätzlich sind nämlich Angelegenheiten von Kleingärtnern untereinander rechtlich wie Angelegenheiten in der Familie zu betrachten.

Dieser Artikel soll Kleingärtnern eine Orientierungshilfe geben, welche Prüfvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallgefahren beim Einsatz von Propangasanlagen zu beachten sind.

Feuerschaden durch Propangaseinrichtungen in der Gartenlaube. Foto: Brumm

1. Was Kleingärtner wissen und beachten sollten

Für Propangasanlagen in Gartenlauben der Kleingartenvereine gibt es keine gesetzlichen Rechtsverordnungen, die turnusmäßige Prüfungen festlegen, wie es beispielsweise bei Wohnwagen auf Campingplätzen vorgeschrieben ist. Es gibt aber allgemeine Prüfvorschriften für Propangasanlagen, damit diese sicherheitstechnisch einwandfrei betrieben werden können, an die sich Kleingärtner halten müssen.

Die Prüfung einer fest installierten Propangasanlage besteht aus einer äußeren Prüfung, einer Druckprobe sowie einer Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Die Prüfung muss grundsätzlich durch Sachverständige erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung sollte schriftlich mit Unterschrift und Prüfstempel belegt werden, damit der Kleingärtner im Schadenfall einen Nachweis seiner Sorgfaltspflicht vorlegen kann. Prüfungen von fest installierten Propangasanlagen müssen nach derzeitigen Vorschriften mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden und sind natürlich preislich günstiger, wenn ein Verein alle Anlagen zusammen durch einen Sachverständigen prüfen lässt. Außerdem hat der Verein die Gewissheit, dass die Propangasanlagen in seiner Kleingartenanlage sicherheitstechnisch geprüft sind. Natürlich sollte immer eine Prüfung durch den Sachverständigen erfolgen, sobald Änderungen an der Gasanlage vorgenommen werden, die die einwandfreie und sichere Funktion der Gasanlage beeinflussen kann.

Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät (Herd, Grill usw.) mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Die folgende Aufzählung enthält nur einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt.

  • Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden!
  • Propangasschläuche, die der gesetzlichen Zulassungsnorm entsprechen, sind orange gefärbt und außen alle 25 cm mit der Druckklasse und dem Zulassungskennzeichen versehen.
  • Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer und Schläuche müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden. Sind alle Anschlussteile, Schläuche, Druckregler, Geräte usw. in Ordnung?
  • Auch bei mobilen Propangasanlagen dürfen nur nach TÜV- und DIN-Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden.
  • Alle Verbrauchsgeräte müssen mit elektromechanisch wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein.
  • Durchbohrungen in der Laubenwand (z. B. um die Verbindung zur Gasflasche herzustellen) müssen über besondere Schutzrohre gesichert sein.

Mobile Propangasanlagen (Gasgrill, usw.) stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Foto: Timo Klostermeier/pixelio.de

Es gibt gesetzliche Vorschriften zur Handhabung und Lagerung von Gasflaschen, denen auch die Kleingärtner folgen müssen. Vom TÜV zugelassene Gasflaschen erkennen Sie am Typenschild, auf dem auch die Jahreszahl der Prüfung eingeschlagen wird.

  • Gasflaschen müssen alle 10 Jahre von einem Sachverständigen geöffnet und geprüft werden.
  • Gasflaschen müssen besonders gelagert werden.
  • Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Zündquellen, und vor allem nicht in Wohn- und Schlafräumen gelagert werden.
  • Gasflaschenschränke müssen ausreichende Öffnungen besitzen.

Eigene Konstruktionen, bei denen Materialien und Geräte ohne TÜV-Zulassung (bzw. DIN-Norm) verwendet werden, sind als grob fahrlässig einzustufen. Im Schadenfall besteht kein Versicherungsschutz! Zusätzlich muss bei Personenschaden mit strafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gerechnet werden.

Bei Feuer- bzw. Explosionsschäden in Kleingartenanlagen, welche durch Propangasanlagen verursacht wurden und Lauben- und/oder Personenschäden mit sich ziehen, untersuchen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft mit gleichem Maßstab wie bei Straßenverkehrsteilnehmern, bei denen Rechtsverordnungen und Gesetze existieren. Gerade deshalb sollten Kleingärtner ihre Sorgfaltspflicht bei der Wartung der Propangasanlage nicht vernachlässigen.

Kommt es durch Fahrlässigkeit zu einem Unfall mit Todesfolgen, kann sich letztendlich kein Kleingärtner seiner Verantwortung entziehen.

Bei korrekter Bewertung der Feuer-, Explosions- und Betriebsgefahren in selbst geplanten und errichteten Propangasanlagen besteht in fast jeder Kleingartenanlage Handlungsbedarf. Einer tatsächlichen und latent anzunehmenden nachbarschaftlichen Gefährdung kann nur mit regelmäßigen Sachverständigenprüfungen begegnet werden. Prüfbefunde können rechtlich nur dann verwertet werden, wenn die Sachverständigen staatlich anerkannt und zugelassen sind.

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Behörde über die gültigen Vorschriften beim Betrieb einer Propangaseinrichtung.

Propangasinstallationen in den Gartenlauben (Gasherd, Gasheizer, usw.) stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Foto: RainerSturm/pixelio.de

2. Was der Vereinsvorstand unternehmen sollte

Ein Abstimmungsergebnis bei einer Mitgliederversammlung (z. B. bei der Jahreshauptversammlung) dürfte eindeutig für eine sofortige und anschließend regelmäßige Prüfung aller Propangasanlagen auf dem Vereinsgelände ausfallen. Die eigene Sicherheit sollte es allen Kleingärtnern wert sein!

Wir empfehlen Vereinsvorständen in Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht im Verein eindeutige Regelungen für Propangasanlagen in der Mitgliederversammlung durch Beschluss festzulegen. Sie könnten z. B. wie folgt formulieren:

Die in den Lauben im Vereinsgelände betriebenen Propangaseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, nachdem der mängelfreie Prüfbefund eines Sachverständigen beim Vorstand vorgelegt worden ist.

Die Begründung eines solchen Antrags ergibt sich eindeutig aus den Gefahren. Sicherheitstechnisch fehlerhafte Propangasanlagen können Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen. Die Anlagen gefährden nicht nur den Betreiber, sondern auch Personen in der unmittelbaren Nachbarschaft, z. B. auch Spaziergänger in der Anlage. Unter Umständen wird der Vereinsvorstand, der den Verein in Person darstellt, zur Verantwortung herangezogen.

Für Campingbusse, Wohn- oder Bauwagen gelten Prüfvorschriften ohne Ausnahme und sind gesetzlich festgelegt. Für den sicheren Betrieb der Propangasanlagen in Gartenlauben muss aber ein besonderer Mitglieder-Versammlungsbeschluss gefasst werden. Danach würde dann auf dem Kleingartengelände ein zumindest gleich hohes Sicherheitsniveau wie auf Campingplätzen erreicht.

Für Vereinshäuser gelten die Prüfvorschriften für Propangasanlagen immer, wenn bei Vermietung, Vereinsfesten usw. auch Vereinsfremde gefährdet sein könnten. Für deren Sicherheit ist und bleibt in jedem Fall der Vereinsvorstand verantwortlich.

3. Was macht die Handhabung mit Propangas so gefährlich?

3.1. Hoher Druck
In den handelsüblichen Gasflaschen herrscht immer ein Überdruck von ca. 10 bar, welcher durch einen Druckminderer heruntergeregelt werden muss um z. B. ein Herd zu betreiben. Der Leitungsdruck in Wohnhäusern beträgt dagegen ca. 50 mbar mit denen ein vergleichbarer Herd betrieben wird. Der Überdruck der Propangasflasche ist somit mindestens 200-fach höher als in den Wohnräumen. Jede Propangasflasche ist folglich besonders hochwertig hergestellt und muss sorgfältig ausgerüstet und überwacht werden.

3.2. Besondere Eigenschaften
Propangas sinkt sehr schnell zu Boden und breitet sich dann wie Wasser aus. Da das Gas sehr träge ist dauert es lange, bis es sich mit Luft vermischt. Es könnte zu einer Ansammlung von Gas unter der Laube kommen, welche wiederum eine hohe Feuer- und Explosionsgefahr birgt, denn schon sehr geringe Mengen von ausgeströmtem Flüssiggas können ein hoch explosives Gas-/Luftgemisch bilden.

3.3. Kennzeichnung des Standortes der Gasflaschen
Bei einem Laubenbrand wird natürlich auch eine Gasflasche erheblich erhitzt, d. h. der Druck in der Flasche steigt. Die rechtzeitige Kühlung der Gasflasche durch die Feuerwehr muss daher gewährleistet werden. Deshalb sollten die Gasschränke speziell gekennzeichnet sein. Bei einem Zerknall der Gasflasche sind Feuerwehrleute und andere Passanten nicht nur der Splitterwirkung der Flasche sondern auch dem dabei entstehenden Feuerball ausgesetzt.

Abschließende Bemerkung

Jeder Kleingärtner, der eine Propangaseinrichtung in seiner Laube betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden.

Daraus ergibt sich für die Versicherung der Lauben und deren Inventar (FED):

Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (BGB §§ 276 f, §§ 823 ff).

Walter Voß, Joachim Richardt
Geschäftsführer KVD-Kleingartenversicherungsdienst