Welche Pflanzen sind im Kleingarten unzulässig? Mit welchen Abständen werden Obstgehölze gepflanzt?
Hochwachsende Ziergehölze waren im Kleingarten schon immer verboten
Bereits seit den Anfängen von Kleingartenanlagen wurden in den Gartenordnungen für den Kleingarten ungeeignete Gehölze verboten. So heißt es beispielsweise in der Kleingartenordnung des VKSK aus den 1960er-Jahren: „Das Anpflanzen von hochwachsenden Waldgehölzen, z.B. Kiefern, Fichten, Tannen … ist nicht erlaubt.“
Der LSK hat in seiner Rahmenkleingartenordnung vom 12.10.1991 festgelegt: „Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 2,5 m zulässig.“
Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzeln stehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken. Es dürfen nur solche Ziergehölze gewählt werden, die natürlich oder durch Schnittmaßnahmen auf einer Maximalhöhe von 2,5 m gehalten werden können.
Diese Regelungen tragen der grundsätzlichen kleingärtnerischen Nutzungsart Rechnung. Obst- und Gemüseanbauflächen dürfen nicht durch zu hohe, den Boden versauernde oder krankheitsübertragende Gehölze beeinträchtigt werden.
Krankheitsübertragende Pflanzen
Ein ausschlaggebender Punkt bei dem kompletten Verbot von Nadelgehölzen war, dass in unseren Kleingärten zahlreiche Wacholderarten vorhanden sind, die als Zwischenwirt für den Birnengitterrost fungieren und ihn so übertragen. Viele Kleingärtner erkennen diese Gehölze nicht und wissen nicht, dass es sich um unsere Birnenbäume schädigende Gewächse handelt.
Einige Kieferarten übertragen den Johannisbeersäulenrost und sollten daher auch von den Gemeinschaftsflächen entfernt werden. Alle im Kleingarten verbotenen krankheitsübertragenden Pflanzen stehen in Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) der Rahmenkleingartenordnung.
Nadelbäume sind als Hecken für den Kleingarten ungeeignet, da diese stammbildend, anfällig für Pilz- und Schädlingsbefall sind sowie schlecht mit Trockenperioden klar kommen. Foto/Li.: gz
An diesen Nadelgehölzen finden Insekten keine Blüten als Nahrungsquelle, Vögel kaum eine Möglichkeit, ein Nest zu bauen und der Boden versauert dauerhaft. Foto/Re.: gz
Invasive Neophyten und zu stark wachsende Pflanzen
Die in der Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) aufgeführten zu stark wachsenden Pflanzen und nicht beherrschbaren Neophyten dürfen weder im Kleingarten noch auf den Gemeinschaftsflächen angepflanzt werden und müssen – sollten diese als Wildwuchsauftreten – daran gehindert werden, sich auszubreiten.
Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen
Die Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen sollte dem Charakter einer Kleingartenanlage entsprechen und darf die anliegenden Gärten nicht beeinträchtigen. Vereine sollten sich für regionale Gehölze/Pflanzen entscheiden.
Obst- und Wildobstgehölze sollten dabei in die engere Auswahl treten, denn diese bieten Vögeln und Insekten Lebensraum und Nahrung.
Bei jedem Gartenfreund sollten die Alarmglocken läuten, wenn er auf den Gemeinschaftsflächen in der KGA oder gar in der eigenen Parzelle den Riesenbärenklau entdeckt. Foto: Dieter Schütz/pixelio.de
Pflanz- und Grenzabstände
Gehölze sind Pflanzen, die über mehrere Jahre an ihrer Pflanzstelle verbleiben. Ihre Achsen verholzen und bleiben dauerhaft erhalten, sodass ihr oberirdisches Sprosssystem im Lauf der Jahre an Größe zunimmt. Zu den Gehölzen im Kleingarten zählen Obstbäume in allen Schnittformen, Beerenobst in Stamm oder Strauch sowie alle sonstigen Bäume, Sträucher und Hecken.
Aus der charakterisierenden Eigenschaft der stetigen Größenzunahme ergibt sich die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflanz- und Grenzabständen. Die in Anlage 3 (Pflanzabstände/Grenzabstände) angegebenen Abstände sind empfohlene Mindestabstände, die einen der jeweiligen Erziehungsform entsprechenden jährlichen Erziehungs- oder Rückschnitt erfordern. Für größere Kern- und Steinobstbäume, die als Schattenspender gedacht sind, muss die Größe der zu erwartenden Baumkrone und die dadurch entstehende Schattenwirkung bei der Festlegung des Grenzabstandes berücksichtigt werden. Auch die Wurzeltriebbildung bei schwachwachsenden Unterlagen und das Aussamen durch heruntergefallenes Obst, vor allem von Steinobstbäumen, sind gute Gründe, um Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten.
Schutz der heimischen Fauna (Tierwelt)
Gesetzliche Vorschrift en und andere Verordnungen und Satzungen der Länder, Städte und Gemeinden den Natur- und Baumschutz betreffend können sich ändern. Jeder Kleingärtner muss sich informieren, welche Vorschriften beim Gehölzschnitt einzuhalten sind. In unserem „Gartenfreund“ berichten wir regelmäßig über Neuigkeiten und rechtliche Grundlagen. Zum Thema Gehölzschnitt verweisen wir auf unseren Artikel in der Ausgabe Januar 2020, Seite XIV.
Vereinsvorstände, regionale Kreis- und Dachverbände, der LSK sowie die Grünflächen- und Naturschutzämter geben Auskunft zu rechtlichen Grundlagen.
Der Formschnitt bei Hecken, d.h. das Schneiden von neu nachgewachsenen Trieben, kann ganzjährig durchgeführt werden. Jedoch dürfen brütende Vögel dadurch nicht gestört werden. Wer seine Hecke stark zurückschneiden will („ins alte Holz schneiden“ bzw. „auf Stock setzen“), muss dies nach derzeit geltendem Naturschutzrecht in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar tun.
Bäume dürfen ganzjährig im Kleingarten geschnitten und gerodet werden. Aber auch hier gilt: vor allem brütende Vögel, aber auch andere eventuell im Gehölz lebende Tiere, die einem besonderen Schutz unterliegen (z.B. Fledermäuse oder bestimmte Käfer) müssen geschützt werden. Ihr Lebensraum darf nicht zerstört, ihre Nester dürfen nicht umgesetzt werden. Sachkundige Mitarbeiter der Naturschutzbehörden oder Naturschutzverbände geben Auskunft bzw. überprüfen die betreff enden Gehölze.
Diese Hecke ist wegen eines fehlenden Grenzabstandes bis auf den Weg gewachsen. Sie muss des Weiteren auf 1,2 m Höhe eingekürzt und bei Pächterwechsel gerodet werden, da es sich um eine Nadelgehölzhecke handelt. Foto: gz
LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Artikelserie zur RKO - Teil 3
Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.