Zulässige Bebauung in den Kleingärten

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 5

Holzlaube Icon

Zulässige Bebauung in den Kleingärten

In dieser Folge sollen jene Abschnitte der Rahmenkleingartenordnung erläutert werden, in denen es das weite Feld der zulässigen bzw. nicht zulässigen Baulichkeiten in einem Kleingarten geht. Dabei handelt es sich um die Punkte 3.1 Gartenlaube, 3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken, 3.3 Elektro- und Wasserversorgung, 3.4 Gewässerrandstreifen, 3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten sowie 3.9 Flüssiggase.

Die Laube – was ist erlaubt, was nicht?
Laubengröße

Sowohl im § 3 des Bundeskleingartengesetzes wie auch in Punkt 3.1 der RKO ist festgelegt, dass pro Garten eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Bei der „Grundfläche“ handelt es sich um die Bodenfläche der Laube (Außenmaße) zuzüglich der Dachfläche des Freisitzes. Dachüberstände, die ausschließlich dazu dienen, Regen von der Laube abzuhalten sowie Stufen in die Laube zählen nicht dazu. Lauben, die zu DDR-Zeiten rechtmäßig größer als 24 m² errichtet und baulich nicht verändert wurden, genießen Bestandsschutz.

Funktion der Laube

Bei der Laube handelt es sich nicht um ein Wochenend- und Erholungshäuschen. Die Funktionen der Laube sind: das Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen, der Schutz des Kleingärtners vor Unwetter, der vorübergehende Aufenthalt mit gelegentlichen behelfsmäßigen Übernachtungen.

Einfache Ausführung

Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber will damit einer Entwicklung zu Wochenend-/Ferienanlagen entgegenwirken, da Hauptzweck des Kleingartens der Anbau von Obst und Gemüse ist. Lauben können aus Fertigteilbausätzen oder in Eigenkonstruktion aus Holz oder Mauersteinen in einfacher Ausführung errichtet werden.

Ein Sonnensegel bietet die Möglichkeit eines mobilen Sonnenschutzes, wenn die maximale Laubengröße bereits ausgeschöpft ist und damit keine feste Freisitzüberdachung mehr möglich ist. Foto: gz

Nicht erlaubte bauliche Anlagen

Auch Metallgeräteschuppen sind unzulässige Zweitbaukörper. Vorstände sollten Baumaterial- und Müllablagerungen zeitnah entfernen lassen. Foto/Li.: gz

Sowohl der Edelstahlschornstein an dieser Gartenlaube als auch die errichtete Freisitzüberdachung verstoßen off ensichtlich gegen das Bundeskleingartengesetz und die Rahmenkleingartenordnung. Hier besteht Handlungsbedarf. Foto/Re.: gz

Weitere Baukörper (Zweitbaukörper)

Weitere Baukörper wie Schuppen (auch Metallgeräteschuppen), Toilettenhäuschen oder überdachte Materiallager sind nicht zulässig. Da diese auch zu DDR-Zeiten nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig waren, müssen wir grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Zweitbaukörper unrechtmäßig errichtet worden sind. Wer sich auf einen Bestandsschutz berufen will, muss dies mit einer rechtmäßigen Genehmigung nachweisen können.

Separate Schuppen sind unzulässig. Ist die Laube kleiner als 24 m², kann ggf. an die Laube ein Schuppen angebaut werden (Bauantrag). Foto: gz

Sonnenschutz

Ist ein Sonnenschutz am Freisitz erwünscht, aber die maximal mögliche zu überdachende Fläche schon ausgeschöpft, sind Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen möglich, die beim Verlassen des Gartens wieder geschlossen/eingezogen werden. Nicht zulässig sind (über die Sommersaison) bleibende Planen auf Pergolen, Pavillons und Party zelte. Für den Zweck von Feierlichkeiten kann der Vorstand Partyzelte für einen kurzen Zeitraum genehmigen.

Sichtschutz

An Sitzecken können maximal 2 m hohe Rankgerüste, die mit Pflanzen begrünt werden, errichtet werden. Geschlossene Sichtschutzwände und Brüstungen sind nicht zulässig.

Beton

Wege, Terrassen und sonstige Flächenbefestigungen dürfen nicht aus geschüttetem Beton errichtet werden.

Ver- und Entsorgungsanlagen

Für Lauben, die seit dem 3.10.1990 errichtet wurden, gilt, dass keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen installiert werden dürfen (Strom, Wasser, Abwasser). Verund Entsorgungseinrichtungen, die rechtmäßig (mit nachweisbarer Genehmigung) vor dem 3.10.1990 eingebaut wurden, unterliegen dem Bestandsschutz. Die Kleingärten selbst dürfen mit einem Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein (außerhalb der Laube).

Feuerstätten

Seit dem 3.10.1990 ist es nicht mehr zulässig, ortsfeste Feuerungsanlagen im Kleingarten und in den Baulichkeiten des Kleingartens zu errichten. Es handelt sich um Öfen und Kamine, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden. Feuerungsanlagen, die vor dem 3.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden – aber nur, wenn diese unverändert sind, d.h. Öfen oder Schornsteine bzw. Rauchabzüge dürfen nicht durch neue ersetzt worden sein. Des Weiteren müssen für diese Anlagen die Genehmigungen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen vorliegen.

Durch die umfassende Sanierung bzw. den Austausch von Bauteilen bei diesem Schornstein dürfte der Bestandsschutz verloren gegangen sein. Foto: gz

Flüssiggas

Transportable Koch- /Grill- und Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind im Rahmen der dafür bestehenden Vorschriften möglich zu nutzen und überprüfen zu lassen.

Baumaßnahmen immer beantragen

Jegliche bauliche Maßnahmen sind beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen! Auch wenn es manchmal nur um scheinbare Kleinigkeiten handelt – auch für Pergolen, Einfriedungen oder Wege und grundsätzlich natürlich für Lauben, Terrassen oder Veränderungen daran. Die Bauordnungen der Verbände und Vereine sind zu beachten. Erst nach schriftlicher Zustimmung darf mit dem Bau begonnen werden.

Die regionalen Bauordnungen der Verbände und Vereine sowie die Vorgaben der Städte und Gemeinden sind zu beachten!

Rückbau unrechtmäßiger Baulichkeiten

Kleingärtnervereine und/oder die regionalen Verbände sollten als Zwischen-/Verpächter bei regelmäßigen Anlagen-/Gartenbegehungen überprüfen, ob unrechtmäßige Baulichkeiten bestehen. Festgestellte Verstöße sollten den Unterpächtern schriftlich mitgeteilt und mit diesen sollte geklärt werden, bis wann die Verstöße abgestellt werden müssen. Ansonsten läuft die Kleingartenanlage Gefahr, dass Verstöße vom Grundstückseigentümer oder der Bauaufsichtsbehörde zum Anlass genommen werden, gegen die Kleingärtnerschaft vorzugehen. Vereinsvorstände müssen sehr konsequent jeden Pächterwechsel (auch in der Familie) nutzen, um die Parzelle mit ihren Baulichkeiten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen (Wertermittler in Anspruch nehmen!) und die festgestellten Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt beseitigen zu lassen. 

Hier geht die Charakteristik einer Kleingartenanlage verloren. Vorstände sollten derartig große Trampoline nicht dulden. Foto: gz

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Artikelserie Teil 5, DIN A4, 3 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 5

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

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